Ab dem 1. Februar 2024 tritt eine neue Vorschrift in Kraft, nach der nicht in Spanien residente Ausländer (sowohl natürliche als auch juristische Personen) Investitionen von Immobilien in Spanien melden müssen, deren Betrag 500.000 € übersteigt (zuvor lag diese Grenze bei 3.005.060,52 €).
Sie ist auch für Investitionen aus Ländern, die als Steuerparadiese eingestuft sind, obligatorisch, und zwar unabhängig von der Höhe des investierten Betrags.
Für eine solche Erklärung muss der Käufer das Formular D2A mit einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Investition einreichen.
Stammen die Gelder aus Steuerparadiesen, muss diese Erklärung zuvor in einem Vermerk abgegeben werden, in dem die zu tätigende Investition erläutert wird.
Veräußert ein nicht in Spanien residenter Ausländer eine Immobilie für mehr als 500.000 €, muss der Verkäufer ebenfalls innerhalb eines Monats nach dem Verkauf ein Formular D2B einreichen, um die Veräußerung zu erklären.
Diese Formulare müssen elektronisch mit einem anerkannten elektronischen Zertifikat im Programm AFORIX des Auslandsinvestitionsregisters des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmen vorgenommen werden.
Wird die Transaktion jedoch vor einem spanischen Notar abgewickelt, so ist es der Notar, der die Modelle spätestens einen Monat nach dem Datum der Unterzeichnung der notariellen Beurkundung bei diesem Register einreicht.
Daher ist es notwendig, sie vorher zu bearbeiten, um dem Notar die Modelle vor der Unterzeichnung zukommen zu lassen, damit sie in das Protokoll aufgenommen werden können. Der Notar wird dann die Eintragung in das Investitionsregister vornehmen.