Mobile Menu

Steuern und Kosten für den Verkauf einer Ibiza-Immobilie

by lasanclas, 23. Februar 2015

1. Einkommenssteuer (Gewinnsteuer) für Verkäufer

Kapitalerträge wie Gewinne aus dem Verkauf von Grundbesitz in Spanien unterliegen der spanischen Einkommensteuer (Gewinnsteuer).

  • Errechnung des Gewinns aus dem Verkauf

    Dieser Veräußerungsgewinn errechnet sich aus der Differenz vom Kaufpreis bei Erwerb der Immobilie zum jetzigen Verkaufspreis abzüglich, mit Rechnungen nachweisbaren, Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.

    Die spanische Finanzverwaltung überprüft in manchen Fällen, ob der Verkaufspreis nachvollziehbar ist und, falls dies nicht der Fall ist, setzt die Steuer auf der Grundlage des angenommen Verkehrswertes fest.

  • Steuer für Nichtsteueransässige (nichtresidente) Immobilien-Verkäufer

    Seit dem 01. Januar 2015 beträgt der Steuersatz für Nichtresidente 20% (vorher 21%).

  • Steueransässige (Residenten)

    Steuerresidente versteuern ihren Veräußerungsgewinn wie folgt:

    20% bei Veräußerungsgewinn bis 6.000,-€
    22% bei Veräußerungsgewinn ab 6000,01€ bis 50.000,-€
    24% bei Veräußerungsgewinn über 50.000,-€

    Diese Steuer wird in beiden Fällen mit einer entsprechenden Steuererklärung innerhalb von 4 Monaten nach notariellem Verkauf an den Fiskus abgetreten.

    Immobilienverkäufer, die in Spanien nicht resident sind, haben die Verpflichtung 3% des verbrieften Verkaufspreises unmittelbar bei der notariellen Kaufbeurkundung über den Käufer an das Finanzamt zu zahlen. Diese Summe gilt als Vorauszahlung auf den zu erwartenden Gewinn, welcher exakt über Ihren Steuerberater mit der Steuererklärung errechnet wird.

    Für nichtresidente Verkäufer unbedingt zu beachten, dass es zwischen Spanien und  einigen europäischen Ländern wie z. Bsp. Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Vermögensgewinne aus dem Verkauf einer Immobilie in Spanien müssen somit auch im  Heimatland deklariert und besteuert werden, wobei allerdings die bereits in Spanien entrichtete Steuer angerechnet wird.

2. Hypothek

Kosten für die Löschung einer Hypothek sowie Kosten für deren Austragung aus dem Registeramt sind vom Verkäufer zu bezahlen. Die Kosten variieren je nach Kreditinstitut und sollten möglichst schon vor der Inanspruchnahme mit der Bank verhandelt werden.

3. Wertzuwachssteuer (Impuesto de Plusvalía municipal)

Es handelt sich um eine kommunale oder gemeindliche Steuer, die den Wertzuwachs der Immobilie seit ihrem letzten Verkauf besteuert. Dieser Wertzuwachs wird durch die Anwendung eines jährlichen Prozentwertes, der von der zuständigen Gemeindeverwaltung bestimmt wird, auf den Wert der Immobilie festgelegt.

Kraft Gesetz ist diese Steuer vom Verkäufer zu bezahlen, obwohl sich in der Vergangenheit und auch heute die Parteien manchmal darauf einigen, dass der Käufer zahlt.

4. Maklercourtage

Die Provision des Immobilienmaklers beziehungsweise der beauftragten Agentur wird komplett vom Verkäufer gezahlt.

Die Höhe der Courtage wird in der Regel bei Beauftragung mit der Vermittlung der Immobilie anhand eines Verkaufsauftrags schriftlich festgelegt und beträgt durchschnittlich zwischen 3% bis 10% des Verkaufspreises, zuzüglich Mehrwertsteuer.