1. Einkommenssteuer (Gewinnsteuer) für Verkäufer
Kapitalgewinne, wie z. B. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien in Spanien, sind steuerpflichtig. Auf diese Kapitalerträge werden progressive Steuersätze angewandt, die den zu zahlenden Betrag bestimmen.
Es muss zwischen steuerlich Residenten Verkäufern und nicht Residenten Verkäufern unterschieden werden.
- Errechnung des Gewinns aus dem Verkauf
Dieser Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Preis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie und ihrem aktuellen Verkaufspreis bei der Übertragung der Immobilie.
Wenn wir zum Beispiel die Immobilie damals für 300.000 Euro gekauft haben und sie jetzt für 500.000 Euro verkaufen, beträgt der Zugewinn 200.000 Euro, auf den die Steuer berechnet wird.
Einige Kosten können abgezogen werden, um den Anschaffungswert zu erhöhen und somit den zu zahlenden Betrag zu verringern, indem die entsprechenden Rechnungen vorgelegt werden: (Notargebühren, Steuerberater, Grundbuchamt, Grunderwerbssteuer bei gebrauchten Immobilien; Mehrwertsteuer und Stempelsteuer bei neu gebauten Immobilien).
Darüber hinaus können die Kosten für Investitionen und Verbesserungen an der Immobilie abgezogen werden: (Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Hygiene, der Gesundheit und der Umwelt, Zugänglichkeit der Wohnung und des Gebäudes, Erneuerung von Strom-, Wasser-, Gas- und Heizungsanlagen, Installation von Infrastrukturen für Internet und digitales Fernsehen).
Es können auch Kosten geltend gemacht werden, die den Betrag der tatsächlichen Übertragung der Immobilie mindern, z. B. Kosten, die sich aus dem Verkauf ergeben (Verwaltung, Löschung von Lasten und Hypotheken, Maklerprovision).
- Steueransässige (Residenten)
In Spanien steuerlich Residente Personen zahlen in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung Steuern auf den Verkauf der Immobilie.Auf den Betrag der Veräußerungsgewinne (nur auf die Gewinne!) sind die entsprechenden IRPF-Steuern zu entrichten, die in progressiven Stufen entsprechend den Beträgen berechnet werden. Beispiel: Bei einem Gewinn von 10.000 € werden die ersten 6.000 € mit 19 % und die restlichen 4.000 € mit 21 % besteuert.
Steuersatz im Jahr 2024:
Gewinne bis zu 6.000 € : 19 %.
Gewinne von 6.000,01 € bis 50.000 € : 21 %.
Gewinne von 50.000,01 € bis 200.000 € : 23 %.
Gewinne von 200.000,01 € bis 300.000 € : 27 %.
Gewinne von mehr als 300.000 € : 28 %.Die folgenden Personen sind von der Zahlung dieser Steuern befreit:
– Steuerlich Residente Verkäufer, die älter als 65 Jahre sind, und Ihren Hauptwohnsitz verkauft haben, indem sie mindestens 3 Jahre lang gewohnt haben.
– wenn der Hauptwohnsitz verkauft und der Gewinn innerhalb von 2 Jahren in den Kauf eines anderen Hauptwohnsitzes reinvestiert wird.
- Steuern für nichtansässige (nicht Residenten) Verkäufer
Nicht in Spanien Residente Verkäufer sind ebenfalls verpflichtet, eine Kapitalertragssteuer an das Finanzamt zu zahlen.In diesem Fall wird der Betrag direkt vom Käufer einbehalten, indem 3 % von dem in der Urkunde eingetragenen Verkaufspreis abgezogen werden.
Dieser Betrag gilt als Vorschuss auf den späteren Gewinn, der von einem Steuerberater auf der Grundlage der Steuererklärung genau berechnet werden kann.
Diese Steuern werden nach der Unterzeichnung der Urkunde auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Immobilie berechnet, und es werden 19 % des sich daraus ergebenden Betrags gezahlt, abzüglich der 3 %, die der Käufer bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde einbehalten hat.
Diese Steuer von 19 % gilt, wenn der Verkäufer in der Europäischen Union, Norwegen oder Island ansässig ist.Ist der Verkäufer in einem anderen Land ansässig, zu dem jetzt auch das Vereinigte Königreich gehört, erhöht sich der Prozentsatz auf 24 %.
Nicht Residente Verkäufer sollten bedenken, dass zwischen Spanien und anderen europäischen Ländern, z. B. Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist.
Folglich müssen Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie in Spanien auch im Land des Wohnsitzes erklärt und besteuert werden, wobei der in Spanien bereits gezahlte Steuerbetrag abgezogen wird.
2. Hypothek
Kosten für die Löschung einer Hypothek sowie Kosten für deren Austragung aus dem Grundbuch sind vom Verkäufer zu bezahlen. Die Kosten variieren je nach Kreditinstitut und sollten möglichst schon vor einem Verkauf mit der Bank verhandelt werden.
3. Wertzuwachssteuer (Impuesto de Plusvalía municipal)
Es handelt sich um eine Gemeindesteuer, die auf den Wertzuwachs des Grundstücks und nicht der Immobilie erhoben wird.
Bei der Berechnung dieser Steuer müssen der Katasterwert des Grundstücks, die Anzahl der Jahre, in denen die Immobilie im Besitz war, und der von der Gemeindeverwaltung festgelegte Koeffizient oder Prozentsatz berücksichtigt werden.
Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 30 Arbeitstage ab Unterzeichnung der notariellen Urkunde.
Laut Gesetz ist der Verkäufer für die Zahlung dieser Steuer verantwortlich, obwohl es Fälle gab und gibt, in denen der Käufer diese Kosten im gegenseitigen Einvernehmen trägt.
4. Maklercourtage
Die Provision des Immobilienmaklers beziehungsweise der beauftragten Agentur wird komplett vom Verkäufer gezahlt.
Die Höhe der Courtage wird in der Regel bei Beauftragung mit der Vermittlung der Immobilie anhand eines Verkaufsauftrags schriftlich festgelegt und beträgt durchschnittlich zwischen 3% bis 10% des Verkaufspreises, zuzüglich Mehrwertsteuer.